Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zuletzt aktualisiert 2026-10-12
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Erbringung von nach Arbeitszeit abgerechneten Softwareentwicklungsleistungen, von Wartungs-, Support- und Hostingleistungen sowie von Abonnements von SH-Produkten für Geschäftskunden durch die Startup Development House sp. z o.o. mit Sitz in Warschau, Aleje Jerozolimskie 81, 02-001 Warszawa, eingetragen im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (KRS), geführt vom Amtsgericht für die Hauptstadt Warschau in Warschau, XII. Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters, unter der Nummer KRS 0000624654, NIP 5213739631, REGON 364787848, Stammkapital 619.800,00 PLN, E-Mail: hello@startup-house.com („SH“).
Auf einen Auftrag finden die AGB in der am Tag seines Abschlusses geltenden Fassung Anwendung. SH archiviert die aufeinanderfolgenden Fassungen der AGB und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung.
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
1. Begriffsbestimmungen
1.1 SH – Startup Development House sp. z o.o. Kunde – der im Auftrag bezeichnete Unternehmer. Parteien – SH und der Kunde.
1.2 Auftrag – ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument, das auf die AGB Bezug nimmt und den Umfang der Leistungen, das Team, die Sätze und die Termine festlegt. Vertrag – der Auftrag zusammen mit den AGB.
1.3 Leistungen – die im Auftrag beschriebenen Leistungen der Softwareentwicklung (Teil II), der Wartung, des Supports und des Hostings (Teil III) sowie des Abonnements von SH-Produkten (Teil IV). Arbeitsergebnisse – Code, Dokumentation, Entwürfe, Konfigurationen und sonstige Werke, die im Rahmen der Leistungen für den Kunden geschaffen werden.
1.4 Background IP SH – Software, Komponenten, Werkzeuge, Vorlagen, Prompts, Know-how und Produkte von SH, die vor dem Auftrag bestanden oder unabhängig von ihm geschaffen werden, einschließlich ihrer allgemein verwendbaren Verbesserungen. SH-Produkt – Software von SH, einschließlich einer KI-Lösung, die dem Kunden auf Grundlage eines Auftrags im Abonnement bereitgestellt wird.
1.5 Personal – Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Subunternehmer von SH, die die Leistungen erbringen. Verbundenes Unternehmen – ein Rechtsträger, der eine Partei beherrscht, von ihr beherrscht wird oder gemeinsam mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht; Beherrschung bedeutet die Verfügung über mehr als die Hälfte der Stimmen oder das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands zu bestellen.
1.6 Arbeitstag – ein Tag von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Polen. SLA – die in Ziff. U3 und U4 festgelegten Service-Level. ZGB – das polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny). UrhG – das polnische Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. DSGVO – Verordnung (EU) 2016/679. KI-Verordnung – Verordnung (EU) 2024/1689. Data Act – Verordnung (EU) 2023/2854.
2. Vertragsschluss
2.1 Die AGB sind ein Vertragsmuster im Sinne von Art. 384 ZGB, das auf startup-house.com in einer Weise zugänglich gemacht wird, die seine Speicherung und Wiedergabe ermöglicht. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Auftrags zustande, in dem der Kunde bestätigt, die AGB vor der Unterzeichnung erhalten zu haben.
2.2 Für SH unterzeichnen den Auftrag zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder ein Bevollmächtigter, entsprechend der Eintragung im KRS. Umfasst der Auftrag die Übertragung vermögensrechtlicher Urheberrechte, unterzeichnen die Parteien ihn mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eigenhändig, und die AGB bilden eine Anlage zu dem unterzeichneten Dokument (Art. 53 UrhG). Die Vollmacht zur Unterzeichnung bedarf derselben Form (Art. 99 § 1 ZGB). Andernfalls erfolgt die Übertragung der Rechte auf Grundlage eines gesonderten, in dieser Form geschlossenen Vertrags, den die Parteien auf Verlangen einer von ihnen unverzüglich nach der Zahlung abschließen.
2.3 SH erbringt die Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Kunde erklärt, dass er den Vertrag im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit schließt und dass dieser für ihn beruflichen Charakter hat.
2.4 Vorrang haben in folgender Reihenfolge: ein individuell ausgehandelter Vertrag, der die AGB ausdrücklich ändert, der Auftrag und die AGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen und sonstige Vertragsmuster des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn SH ihnen nicht widerspricht.
2.5 Die im Auftrag benannten Vertreter der Parteien können per E-Mail oder in Projektwerkzeugen Arbeitszeitberichte, Prioritäten und Änderungen des Umfangs genehmigen. Sie können weder die Sätze noch die Haftungsgrenze noch das anwendbare Recht ändern.
3. Leistungserbringung
3.1 SH erbringt die Leistungen mit der gebotenen beruflichen Sorgfalt. Die Leistungen nach Teil II und III sind Sorgfaltsverpflichtungen (Art. 750 in Verbindung mit Art. 734 ZGB). SH garantiert nicht die Erzielung eines bestimmten geschäftlichen Ergebnisses, es sei denn, der Auftrag bestimmt ausdrücklich etwas anderes.
3.2 SH wählt die Methoden, Werkzeuge und das Personal aus, leitet das Personal und trägt dafür die alleinige Verantwortung. Der Kunde erteilt ausschließlich fachliche Weisungen. Zwischen dem Kunden und dem Personal entsteht weder ein Arbeitsverhältnis noch Leiharbeit.
3.3 SH kann die Ausführung der Leistungen Subunternehmern übertragen und haftet für sie wie für eigenes Handeln. Die Zusammenarbeit ist nicht exklusiv.
3.4 Der Kunde wirkt mit SH zusammen (Art. 354 § 2 ZGB): Er stellt Zugänge, Materialien und Entscheidungen innerhalb der vereinbarten Fristen bereit, standardmäßig innerhalb von 3 Arbeitstagen. Verzögerungen auf Seiten des Kunden verschieben die Termine, und Stillstandszeiten des reservierten Personals sind zu den Sätzen des Auftrags zu vergüten.
3.5 SH unterhält ein Informationssicherheits-Managementsystem auf Grundlage der Anforderungen der Norm ISO/IEC 27001 und beantwortet auf Verlangen des Kunden, höchstens einmal jährlich, einen angemessenen Sicherheitsfragebogen.
4. Vergütung und Zahlungen
4.1 Die Sätze sind Nettobeträge zuzüglich USt. Rechnungen werden im KSeF (dem polnischen nationalen E-Rechnungssystem) ausgestellt; Kunden außerhalb des KSeF übermittelt SH sie per E-Mail, was als deren Zugang gilt.
4.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung zahlbar. Einwände gegen eine Rechnung erhebt der Kunde mit Begründung innerhalb von 7 Tagen und zahlt den unstreitigen Teil fristgerecht. Eine Aufrechnung bedarf der Zustimmung von SH.
4.3 Bei verspäteten Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr sowie eine Entschädigung in Höhe des Gegenwerts von 40, 70 oder 100 EUR geschuldet (Art. 10 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung übermäßiger Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr).
4.4 Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 14 Tagen kann SH nach Ablauf von 5 Arbeitstagen ab Mahnung die Leistungen aussetzen, ohne Daten zu löschen. Die Termine verschieben sich dann entsprechend, und das SLA findet keine Anwendung.
4.5 SH kann einmal alle 12 Monate die Sätze und wiederkehrenden Gebühren ändern, indem es den Kunden 30 Tage im Voraus benachrichtigt. Übersteigt die Erhöhung die jährliche Inflation (GUS-Index) zuzüglich 3 Prozentpunkten, kann der Kunde den Auftrag zum Tag des Inkrafttretens der Erhöhung kündigen.
4.6 Kosten Dritter (Cloud, KI-Modelle, Lizenzen) sind in dem im Auftrag festgelegten Umfang in den Gebühren enthalten. Darüber hinausgehende Kosten sowie im Voraus vereinbarte Reisekosten stellt SH dem Kunden zum Selbstkostenpreis weiter in Rechnung, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt.
4.7 SH kann Forderungen aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Kunden an einen Dritten abtreten, insbesondere an einen Factor oder eine Bank. Nach Erhalt der Abtretungsanzeige zahlt der Kunde auf das darin angegebene Konto.
5. Geistiges Eigentum
5.1 Mit Zahlung der Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum überträgt SH dem Kunden die vermögensrechtlichen Urheberrechte an den in diesem Zeitraum geschaffenen Arbeitsergebnissen für folgende Nutzungsarten (Art. 41 Abs. 2 und 4, Art. 50 und Art. 74 UrhG): (a) dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung ganz oder teilweise, einschließlich Einspeicherung in den Computerspeicher und in Netzwerke, Ausführung, Anzeige, Anwendung, Übermittlung und Speicherung; (b) Übersetzung, Bearbeitung, Änderung der Struktur und alle sonstigen Änderungen; (c) Verbreitung, einschließlich Verleih und Vermietung, sowie öffentliche Zugänglichmachung im Netz, auch im SaaS-Modell; (d) in Bezug auf Dokumentation und Entwürfe – Festlegung und Vervielfältigung mit jeder Technik, Inverkehrbringen sowie Nutzung in Werbung und Promotion.
5.2 SH überträgt ferner das ausschließliche Recht, die Ausübung abgeleiteter Rechte zu gestatten (Art. 46 UrhG), sowie das Eigentum an den Datenträgern, auf denen die Arbeitsergebnisse übergeben wurden, und stellt sicher, dass die Urheber ihre Urheberpersönlichkeitsrechte gegenüber dem Kunden, seinen Rechtsnachfolgern und Lizenznehmern nicht ausüben. Die Vergütung umfasst alle Nutzungsarten. Bis zur Zahlung kann der Kunde die Arbeitsergebnisse, auch produktiv, auf Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in dem für die laufende Durchführung des Vertrags erforderlichen Umfang nutzen. Die Lizenz erlischt, wenn der Kunde die Vergütung trotz Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen nicht zahlt.
5.3 Background IP SH bleibt Eigentum von SH. Soweit es Bestandteil eines Arbeitsergebnisses ist, erhält der Kunde eine nicht ausschließliche, unbefristete und unentgeltliche, zusammen mit dem Arbeitsergebnis übertragbare Lizenz zu seiner Nutzung als Teil des Arbeitsergebnisses für die Nutzungsarten nach Ziff. 5.1. SH kann sie ausschließlich bei Nichtzahlung kündigen; die Parteien schließen das Kündigungsrecht nach Art. 68 UrhG aus.
5.4 Open-Source-Software und sonstige Materialien Dritter unterliegen eigenen Lizenzen. Ohne Zustimmung des Kunden nimmt SH in die Arbeitsergebnisse keinen Code unter Lizenzen mit starkem Copyleft (z. B. GPL, AGPL) in einer Weise auf, die eine Offenlegung des Codes des Kunden erfordert.
5.5 Urheberrechtlichen Schutz genießt ausschließlich menschliches Schaffen, sodass mithilfe von KI generierte Teile der Arbeitsergebnisse möglicherweise keine Werke sind; SH überträgt alle ihm daran zustehenden Rechte. SH sichert zu, dass die Arbeitsergebnisse nach seiner Kenntnis keine Rechte Dritter verletzen; die Zusicherung erstreckt sich nicht auf vom Kunden bereitgestellte Materialien, Materialien Dritter, von anderen Stellen vorgenommene Änderungen oder nach Spezifikation des Kunden ausgeführte Elemente. Macht ein Dritter einen solchen Anspruch gegen den Kunden geltend, tritt SH dem Rechtsstreit auf Seiten des Kunden bei und übernimmt innerhalb der Haftungsgrenze nach Ziff. 8.2 den gegen den Kunden zugesprochenen Schadensersatz und die Kosten oder den Betrag eines mit Zustimmung von SH geschlossenen Vergleichs, sofern der Kunde SH unverzüglich über den Anspruch benachrichtigt, ihn nicht ohne Zustimmung von SH anerkennt und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen übermittelt. SH kann auch das erforderliche Recht erwerben oder das verletzende Element ändern; ist dies nicht möglich, erstattet SH die Vergütung für dieses Element.
5.6 SH darf das bei der Erbringung der Leistungen erworbene allgemeine Wissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung nutzen, sofern es keine vertraulichen Informationen des Kunden offenlegt und die Arbeitsergebnisse nicht vervielfältigt.
5.7 Werden die Arbeiten in einem Repository von SH durchgeführt, übergibt SH dem Kunden den Quellcode der bezahlten Arbeitsergebnisse innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung.
5.8 Ziff. 5.1–5.3 und 5.7 gelten nicht für SH-Produkte. Ein SH-Produkt, einschließlich seiner Updates, Modifikationen, Erweiterungen, Integrationen und Konfigurationen – auch wenn sie im Auftrag des Kunden ausgeführt wurden –, bleibt Eigentum von SH, und der Kunde nutzt es auf Grundlage der Lizenz nach Teil IV, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt. Die Zusicherung der Nichtverletzung von Rechten Dritter und die Pflichten von SH im Falle eines Anspruchs nach Ziff. 5.5 gelten für SH-Produkte entsprechend.
6. Einsatz von KI
6.1 SH nutzt KI-Werkzeuge ausschließlich in Business-, Enterprise- oder API-Tarifen, die das Training von Modellen mit Kundendaten ausschließen. Von KI generierter Code durchläuft eine menschliche Überprüfung, Tests und Sicherheitsscans. SH gibt in KI-Werkzeuge, die die Arbeit des Personals unterstützen, keine Geheimnisse (Secrets) und keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten ein.
6.2 Der Kunde kann im Auftrag die Nutzung von KI einschränken oder ausschließen. Die Ergebnisse von KI-Modellen sind probabilistischer Natur, SH garantiert nicht ihre Richtigkeit, und der Kunde stellt die menschliche Aufsicht über die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen sicher.
6.3 Entwickelt SH ein KI-System, das der Kunde unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist der Kunde Anbieter im Sinne der KI-Verordnung. Der Kunde stuft seine Anwendungsfälle selbst ein und stellt die Transparenz gegenüber den Nutzern sicher. Soweit ein SH-Produkt ein KI-System ist, ist SH dessen Anbieter, und der Kunde, der es nutzt, ist Betreiber.
6.4 SH kann Besprechungen mithilfe von KI-Assistenten aufzeichnen und transkribieren und informiert die Teilnehmer darüber. Der Kunde kann seine Zustimmung hierzu verweigern.
6.5 SH verwendet Daten des Kunden nicht zum Training von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck.
6.6 Ändert ein Anbieter ein KI-Modell oder stellt er es ein, schlägt SH eine Ersatzlösung vor. Die Anpassung wird zu den Sätzen des Auftrags abgerechnet, sofern sie nicht von einem Supportpaket umfasst ist.
6.7 SH entwickelt keine KI-Systeme für nach Art. 5 der KI-Verordnung verbotene Praktiken und realisiert Hochrisiko-KI-Systeme ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Vertrags. Soweit gesetzlich zulässig, haftet SH nicht für Schäden, die aus der Nutzung von KI-Ergebnissen ohne die in der Dokumentation vorgesehene Überprüfung entstehen; der Ausschluss gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
7. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
7.1 Die Parteien behandeln Informationen der anderen Partei, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten, insbesondere geschäftliche, technische, finanzielle und organisatorische Informationen, während der Vertragslaufzeit und 5 Jahre nach deren Ende vertraulich, Geschäftsgeheimnisse und Quellcode unbefristet. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung des Vertrags öffentlich zugänglich sind, der Partei zuvor ohne Vertraulichkeitspflicht bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erhalten oder von der Partei unabhängig erstellt wurden. Eine Offenlegung ist gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichteten Beratern, Subunternehmern, Versicherern, Finanzierungsgebern und potenziellen Erwerbern zulässig sowie wenn Rechtsvorschriften dies verlangen.
7.2 Nach Beendigung des Vertrags geben die Parteien auf Verlangen vertrauliche Informationen zurück oder löschen sie, mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Kopien, Sicherungskopien bis zu ihrer Überschreibung sowie Kopien und Projektdokumentation, die zur Feststellung, Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich sind.
7.3 Auftragsverarbeitung. Verarbeitet SH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, stellt der Vertrag einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO dar. Gegenstand und Zweck der Verarbeitung ist die Erbringung der Leistungen, und ihre Art umfasst insbesondere das Speichern, Einsehen, Ändern, Analysieren, auch unter Einsatz von KI-Modellen, sowie das Löschen von Daten. Die Arten der Daten und die Kategorien betroffener Personen legt der Auftrag fest. Fehlt eine solche Angabe, handelt es sich um Identifikations-, Kontakt- und Systemnutzungsdaten von Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Kunden und Nutzern der Systeme des Kunden. Besondere Kategorien von Daten (Art. 9 DSGVO) und Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DSGVO) überlässt der Kunde SH ausschließlich dann, wenn der Auftrag dies vorsieht. Die Verarbeitung dauert während der Vertragslaufzeit und für die zur Rückgabe oder Löschung der Daten erforderliche Zeit an. Ist der Kunde selbst Auftragsverarbeiter, handelt SH als weiterer Auftragsverarbeiter, und der Kunde stellt sicher, dass der Verantwortliche dem zugestimmt hat.
7.4 Pflichten von SH als Auftragsverarbeiter. SH: (a) verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden, die der Vertrag und per E-Mail übermittelte Weisungen darstellen, auch in Bezug auf die Übermittlung von Daten an Drittländer, sofern SH nicht nach dem Recht der Union oder dem polnischen Recht zur Verarbeitung verpflichtet ist – in diesem Fall teilt SH dem Kunden diese Pflicht vor Beginn der Verarbeitung mit, sofern das Recht dies nicht verbietet; SH informiert den Kunden zudem unverzüglich, wenn eine Weisung gegen das Recht verstößt; (b) stellt sicher, dass die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; (c) trifft Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, einschließlich Multi-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung, Zugangskontrolle, Datensicherung und Schwachstellenmanagement; (d) unterstützt den Kunden bei der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen sowie bei der Erfüllung der Pflichten nach Art. 32–36 DSGVO; (e) meldet dem Kunden eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Feststellung; (f) löscht nach Beendigung der Leistungen nach Wahl des Kunden die Daten oder gibt sie zurück, und zwar innerhalb von 30 Tagen, aus Sicherungskopien innerhalb von 90 Tagen, sofern nicht das Recht ihre Aufbewahrung vorschreibt oder sie – soweit nach der DSGVO zulässig – zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sind; (g) stellt die zum Nachweis der Einhaltung von Art. 28 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht höchstens einmal jährlich eine Prüfung, mit einer Vorankündigung von 30 Tagen und auf Kosten des Kunden.
7.5 Weitere Auftragsverarbeiter. Der Kunde erteilt SH eine allgemeine schriftliche Genehmigung zur Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter, insbesondere von Anbietern von Cloud-Diensten, KI-Modellen und Projektwerkzeugen. Deren aktuelle Liste übermittelt SH im Auftrag oder auf Anfrage, und über eine beabsichtigte Änderung benachrichtigt SH den Kunden per E-Mail 14 Tage im Voraus. Der Kunde kann begründeten Einspruch erheben und, wenn keine Einigung erzielt wird, den Auftrag ohne Vertragsstrafen beenden. SH erlegt den weiteren Auftragsverarbeitern gleichwertige Pflichten auf und haftet für sie wie für eigenes Handeln. Eine Übermittlung von Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Mechanismen nach Kapitel V DSGVO, insbesondere der Standardvertragsklauseln.
7.6 Dienstliche Kontaktdaten der Vertreter verarbeiten die Parteien als jeweils eigenständige Verantwortliche.
8. Haftung
8.1 Die Haftung aus Gewährleistung ist ausgeschlossen (Art. 558 § 1 ZGB, auch in Verbindung mit Art. 638 ZGB). Über die in den AGB ausdrücklich genannten Zusicherungen hinaus übernimmt SH keine weiteren Garantien.
8.2 Die Gesamthaftung jeder Partei für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung eines Auftrags und, soweit gesetzlich zulässig, auch aus anderen Rechtsgründen, einschließlich unerlaubter Handlungen, ist auf den niedrigeren der folgenden Beträge begrenzt: (a) 200.000 PLN oder (b) die aus diesem Auftrag in den 6 Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis gezahlte und geschuldete Vergütung, in den ersten 6 Monaten des Auftrags zuzüglich der für deren verbleibenden Teil vorgesehenen Vergütung. Keine Partei haftet für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden. Für Datenverlust haftet SH ausschließlich bis zur Höhe der Kosten ihrer Wiederherstellung aus der letzten Sicherungskopie, sofern die Erstellung von Sicherungskopien SH oblag.
8.3 Die Beschränkungen und Ausschlüsse nach Ziff. 8.2 gelten nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Zahlungsverpflichtungen des Kunden, Verletzungen von Ziff. 5, Ziff. 9 oder Ziff. S1 durch den Kunden, Personenschäden sowie eine Haftung, die kraft Gesetzes nicht beschränkt werden kann. Für Verletzungen der Vertraulichkeit und des Schutzes personenbezogener Daten gilt eine gesonderte Haftungsgrenze in Höhe des Doppelten der Haftungsgrenze nach Ziff. 8.2, mindestens jedoch 100.000 PLN.
8.4 SLA-Gutschriften werden auf die Haftungsgrenze angerechnet und sind die ausschließliche Geldleistung für die Nichteinhaltung des Service-Levels. SH verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung.
9. Das SH-Team
9.1 Während der Vertragslaufzeit und für 24 Monate nach Beendigung des letzten Auftrags wird der Kunde keine natürliche Person aus dem Personal, die in den 24 Monaten vor einer solchen Beschäftigung Leistungen für den Kunden erbracht hat, – unmittelbar oder mittelbar, in welcher Form auch immer, auch B2B – beschäftigen oder einsetzen und sie nicht zum Ausscheiden bei SH bewegen, es sei denn, SH hat dem vorher zugestimmt. Allgemeine Stellenanzeigen sind zulässig, doch auch die Beschäftigung einer solchen Person infolge solcher Anzeigen bedarf der Zustimmung von SH.
9.2 Die Zustimmung von SH bedarf der Textform. SH entscheidet nach eigenem Ermessen und kann die Zustimmung von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung noch das Recht, eine Person aus dem Personal gegen Entgelt zu übernehmen.
9.3 Für jede Beschäftigung oder jeden Einsatz einer Person aus dem Personal unter Verstoß gegen Ziff. 9.1 zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des Sechsfachen des Monatssatzes dieser Person innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung. Der Monatssatz ist die durchschnittliche monatliche Nettovergütung, die für diese Person in den letzten 3 Monaten ihrer Tätigkeit für den Kunden in Rechnung gestellt wurde, bei kürzerer Tätigkeit die nach dem Auftrag geplante. Die Parteien gehen davon aus, dass die Vertragsstrafe dem voraussichtlichen Schaden von SH entspricht, der die Kosten für Rekrutierung und Einarbeitung eines Nachfolgers, die entgangene Vergütung im Zeitraum seiner Gewinnung sowie die Aufwendungen für Schulungen und Zertifizierungen umfasst. SH kann einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatz verlangen (Art. 484 § 1 ZGB).
9.4 Im selben Zeitraum wird SH an der Durchführung des Vertrags beteiligte Mitarbeiter des Kunden nicht aktiv zur Zusammenarbeit abwerben.
9.5 Der Kunde verpflichtet sich, dafür einzustehen, dass seine Verbundenen Unternehmen und für ihn handelnde Personen die nach Ziff. 9.1 verbotenen Handlungen nicht vornehmen (Art. 391 ZGB); ihr Handeln gilt als Verletzung von Ziff. 9.1 durch den Kunden. Ziff. 9.1 gilt nicht für eine Person, deren Vertrag SH auf eigene Initiative beendet hat. Die Bestimmungen der Ziff. 9 begründen ausschließlich Verpflichtungen der Parteien und beschränken nicht die freie Wahl des Arbeitsplatzes durch irgendeine Person.
10. Laufzeit und Beendigung
10.1 Der Auftrag gilt für den darin angegebenen Zeitraum, fehlt eine solche Angabe, auf unbestimmte Zeit mit der in Teil II, III oder IV festgelegten Kündigungsfrist.
10.2 Jede Partei kann den Auftrag mit sofortiger Wirkung beenden, wenn die andere Partei den Vertrag wesentlich verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung (14 Tage bei Nichtzahlung) beseitigt, sowie – soweit gesetzlich zulässig – im Falle der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Zahlungsunfähigkeit.
10.3 Nach Beendigung des Auftrags zahlt der Kunde für die bis zu diesem Tag erbrachten Leistungen und für genehmigte Verpflichtungen gegenüber Dritten. Ziff. 4, 5, 7, 8, 9 und 12 gelten auch nach Beendigung des Vertrags fort.
10.4 Keine Partei haftet für die Folgen höherer Gewalt, einschließlich großflächiger Ausfälle von Anbietern von Cloud-Diensten oder KI-Modellen, wenn sie die andere Partei unverzüglich darüber benachrichtigt. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage an, kann jede Partei den Auftrag kündigen.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 SH darf den Namen und das Logo des Kunden bis zu dessen Widerspruch als Referenz verwenden. Fallstudien bedürfen seiner Zustimmung.
11.2 Der Kunde stimmt der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag durch SH auf ein Verbundenes Unternehmen von SH oder auf den Erwerber des Unternehmens von SH oder eines organisierten Teils davon zu; SH benachrichtigt den Kunden hierüber. Im Falle einer Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung von SH tritt die Rechtsnachfolge kraft Gesetzes ein.
11.3 Die Parteien halten die Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, zu Sanktionen und zur Exportkontrolle ein. Ist der Kunde eine wesentliche oder wichtige Einrichtung im Sinne der Vorschriften über das nationale Cybersicherheitssystem, wirkt SH im Bereich der Sicherheit der Lieferkette mit und meldet schwerwiegende Vorfälle unverzüglich.
11.4 Mitteilungen übermitteln die Parteien per E-Mail an die Adressen aus dem Auftrag, auf Seiten von SH: hello@startup-house.com. Soweit die AGB die Schriftform verlangen, genügt die Textform (Art. 77² ZGB), auch für die Kündigung. Dies gilt nicht für die Übertragung vermögensrechtlicher Urheberrechte und die Vollmacht hierzu.
12. Anwendbares Recht, Streitigkeiten und Änderungen der AGB
12.1 Der Vertrag unterliegt polnischem Recht.
12.2 Gütliche Streitbeilegung. Eine Partei benachrichtigt die andere Partei per E-Mail über eine Streitigkeit und gibt deren Gegenstand und ihren Standpunkt an. Die Streitigkeit wird nacheinander beigelegt durch: (a) die Projektleiter, d. h. die im Auftrag benannten Vertreter der Parteien – innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung; (b) die Vorstandsmitglieder der Parteien – innerhalb weiterer 14 Tage; (c) einen Mediator in einem vom Mediationszentrum bei der Polnischen Wirtschaftskammer (Krajowa Izba Gospodarcza) in Warschau nach dessen Verfahrensordnung durchgeführten Mediationsverfahren. Die Parteien streben die Wahl eines Mediators mit Erfahrung in Streitigkeiten über IT-Dienstleistungen an.
12.3 Tritt die andere Partei nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Antrags in die Mediation ein oder endet die Mediation nicht innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Einleitung mit einem Vergleich, kann jede Partei das nach Ziff. 12.4 zuständige Gericht anrufen. Ziff. 12.2 beschränkt weder die Geltendmachung der Zahlung von Rechnungen, die der Kunde nicht gemäß Ziff. 4.2 beanstandet hat, noch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder Handlungen, die zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich sind.
12.4 Nicht gütlich beigelegte Streitigkeiten entscheidet das für den Sitz von SH zuständige ordentliche Gericht.
12.5 SH kann die AGB aus wichtigen Gründen ändern, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, der Bedingungen von Anbietern oder des Leistungsumfangs. Die neue Fassung gilt für neue Aufträge und für laufende Aufträge nach Benachrichtigung des Kunden per E-Mail mindestens 30 Tage im Voraus. Der Kunde kann den Auftrag dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin kündigen (Art. 384¹ ZGB).
12.6 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
Teil II – Nach Zeitaufwand abgerechnete Softwareentwicklung
R1 Umfang. SH erbringt Leistungen in den Bereichen Programmierung, Design, Testing, DevOps, Data Science und Beratung, die nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet werden. Die Leistungen werden von einem von SH geführten Team oder von Spezialisten erbracht, die im Team des Kunden arbeiten, wenn der Kunde die laufenden Prioritäten festlegt.
R2 Abrechnung. Die Vergütung wird nach den im Auftrag festgelegten Stunden-, Tages- (8 Stunden) oder Monatssätzen für eine Vollzeitstelle (168 Stunden) berechnet. SH erfasst die Zeit in einem Zeiterfassungssystem und übermittelt bis zum 3. Arbeitstag des Monats einen Bericht für den Vormonat. Der Bericht gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen begründete Einwände erhebt. Die Rechnung wird monatlich nachträglich ausgestellt.
R3 Überstunden. Auf Verlangen des Kunden an Samstagen, Sonntagen und zwischen 20:00 und 8:00 Uhr geleistete Arbeit wird mit 150% des Satzes abgerechnet, an gesetzlichen Feiertagen mit 200% des Satzes.
R4 Zusammensetzung des Teams. Meldet der Kunde innerhalb der ersten 10 Arbeitstage begründet, dass eine Person nicht geeignet ist, schlägt SH ohne zusätzliche Kosten einen Ersatz vor. Abwesenheiten von weniger als 5 Arbeitstagen erfordern keinen Ersatz und werden nicht in Rechnung gestellt.
R5 Reservierung eines Spezialisten. Auf Verlangen des Kunden reserviert SH einen Spezialisten für mindestens 1 Monat gegen eine im Auftrag festgelegte Reservierungsgebühr. Der Spezialist ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Abruf einsatzbereit, und die Gebühr für den Monat des Arbeitsbeginns wird auf die Vergütung angerechnet. Die Reservierung kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
R6 Konzeptionelle Arbeiten. Ergebnisse von Discovery-Arbeiten, Prototypen und PoC werden in dem Zustand übergeben, in dem sie sich befinden, und sind nicht für den Produktiveinsatz bereit.
R7 Kündigung. Jede Partei kann den Auftrag kündigen oder das Team verkleinern unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, bei einem von SH geführten Team von 60 Tagen, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Während der Kündigungsfrist übergibt SH das Wissen; eine Übergabe, die länger als 10 Arbeitstage dauert, ist kostenpflichtig.
R8 Haftungsgrenze für Spezialisten im Team des Kunden. Arbeitet das Personal unter der laufenden fachlichen Leitung des Kunden, beträgt die Haftungsgrenze nach Ziff. 8.2 den niedrigeren der folgenden Beträge: 100.000 PLN oder die Vergütung der letzten 3 Monate.
Teil III – Wartung, Support und SLA
U1 Umfang und Abonnement. Gegen eine monatlich im Voraus zahlbare Gebühr wartet SH die Software des Kunden: SH behebt Fehler, führt Updates und kleinere Weiterentwicklungen durch und überwacht den Betrieb, im Rahmen des im Auftrag festgelegten Stundenkontingents. Nicht genutzte Stunden verfallen mit Ende des Monats, sofern der Auftrag nicht die Übertragung von bis zu 20% des Kontingents auf den folgenden Monat vorsieht. Stunden über das Kontingent hinaus werden nachträglich zum Stundensatz des Auftrags abgerechnet, Arbeiten an P1-Meldungen außerhalb der Supportzeiten nach Ziff. R3. SH haftet nicht für Mängel von Software, die SH nicht selbst erstellt hat, einschließlich vom Kunden oder von Dritten übernommenen Codes; deren Behebung sowie die erste Einarbeitung in solchen Code werden im Rahmen des Stundenkontingents oder zu Stundensätzen abgerechnet.
U2 Hosting. Die Infrastruktur läuft auf Konten des Kunden, der die Anbieter direkt bezahlt (Variante A), oder auf Konten von SH, wobei die Kosten innerhalb der Limits aus dem Auftrag in der Gebühr enthalten sind (Variante B). In Variante B wird der Verbrauch über die Limits hinaus zum Selbstkostenpreis weiterberechnet, und Sicherungskopien erstellt SH gemäß dem Paket. In Variante A ist der Kunde für Sicherungskopien verantwortlich, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt. Unabhängig von Ziff. 4.5 kann SH die Gebühr mit einer Frist von 30 Tagen ändern, wenn sich die Kosten der Leistungen der Anbieter, umgerechnet in die Währung des Auftrags, um mehr als 5% ändern oder ein verwendetes KI-Modell eingestellt wird. Bei einer Erhöhung um mehr als 10% kann der Kunde den Auftrag kündigen.
U3 Supportzeiten und Reaktionszeiten. In allen Paketen wird der Support an Arbeitstagen von 9:00 bis 17:00 Uhr nach der in Polen geltenden gesetzlichen Zeit erbracht („Supportzeiten“). Reaktions- und Workaround-Zeiten werden ausschließlich innerhalb der Supportzeiten gerechnet, und Workaround-Zeiten sind Zielwerte, keine Garantien.
| Priorität | Foundation | Growth | Enterprise |
|---|---|---|---|
| P1 – System nicht verfügbar oder Sicherheitsvorfall | Reaktion 4 h; Workaround 1 Arbeitstag | Reaktion 1 h; Workaround 6 h | Reaktion 30 min; Workaround 4 h |
| P2 – wesentliche Funktion funktioniert nicht, kein Workaround | Reaktion 8 h; Workaround 3 Arbeitstage | Reaktion 4 h; Workaround 2 Arbeitstage | Reaktion 2 h; Workaround 1 Arbeitstag |
| P3 – begrenzte Auswirkung, Workaround vorhanden | Reaktion 2 Arbeitstage | Reaktion 1 Arbeitstag | Reaktion 8 h |
| P4 – kosmetisches Problem oder Frage | Reaktion 5 Arbeitstage | Reaktion 3 Arbeitstage | Reaktion 2 Arbeitstage |
| Verfügbarkeit innerhalb der Supportzeiten (Variante B) | 99,5% | 99,9% | 99,9% |
U4 Verfügbarkeit und Gutschriften. Die Verfügbarkeit wird monatlich durch das Monitoring von SH gemessen, ausschließlich innerhalb der Supportzeiten. Nicht eingerechnet werden geplante, mit 48 Stunden Vorlauf angekündigte Arbeiten (bis zu 8 Stunden monatlich), nicht von SH verursachte Ausfälle von Anbietern von Cloud-Diensten, KI-Modellen, DNS und CDN, Ursachen auf Seiten des Kunden, Zeiträume der Aussetzung der Leistungen nach Ziff. 4.4 sowie höhere Gewalt. Bei einer Verfügbarkeit unterhalb des Zielwerts steht eine Gutschrift in Höhe von 5% der monatlichen Gebühr für den Dienst zu, unter 99,0% – 10% und unter 95,0% – 20%; die Gutschriften in einem Monat betragen insgesamt höchstens 20%. Fällt die Verfügbarkeit in 3 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten unter 95,0%, kann der Kunde den Auftrag fristlos beenden.
U5 Laufzeit. Vorbehaltlich Ziff. U6 beträgt die Mindestlaufzeit 3 Monate; danach kann jede Partei den Auftrag mit einer Frist von 90 Tagen kündigen. Kosten für Infrastruktur, die auf Antrag des Kunden im Rahmen langfristiger Verpflichtungen gegenüber Anbietern bestellt wurde, trägt der Kunde bis zum Ende dieser Verpflichtungen.
U6 Anbieterwechsel (Data Act). Stellt das Hosting oder das Abonnement eines SH-Produkts einen Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Data Act dar, kann der Kunde den Auftrag kündigen oder einen Anbieterwechsel unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten einleiten. Während des sich daran anschließenden Übergangszeitraums von bis zu 30 Tagen, der in technisch begründeten Fällen auf insgesamt bis zu 7 Monate verlängert werden kann, wird SH: (a) den Dienst weiterhin erbringen und für die Betriebskontinuität sorgen; (b) bei der Übertragung helfen, die Exit-Strategie des Kunden unterstützen und ihn über bekannte Risiken informieren; (c) in einem maschinenlesbaren Format alle Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden exportieren – Daten, Code der Arbeitsergebnisse, Konfigurationen, Infrastruktur als Code und Datenbank-Dumps –, mit Ausnahme interner Monitoring- und Sicherheitskonfigurationen von SH, wenn deren Offenlegung Geschäftsgeheimnisse von SH oder die Sicherheit des Dienstes gefährden würde, sowie der SH-Produkte und des nicht von einer Lizenz umfassten Background IP SH. Die Daten bleiben mindestens 30 Tage zum Herunterladen verfügbar, danach löscht SH sie dauerhaft, und der Auftrag erlischt mit Abschluss des Anbieterwechsels. Für den Anbieterwechsel erhebt SH keine Gebühren, soweit der Data Act dies verbietet. Arbeiten, die über die Pflichten von SH aus dem Data Act hinausgehen, werden zu Stundensätzen abgerechnet.
Teil IV – Abonnement von SH-Produkten
S1 Lizenz. Für die Dauer des Abonnements erteilt SH dem Kunden eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des SH-Produkts für die eigene Geschäftstätigkeit des Kunden und der im Auftrag benannten Verbundenen Unternehmen in dem im Auftrag festgelegten Umfang, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Nutzer, der Standorte oder des Volumens. Die Lizenz umfasst das Ausführen, Anzeigen und Anwenden des SH-Produkts und, wenn es in der Infrastruktur des Kunden installiert wird, auch die Vervielfältigung in dem für diese Handlungen erforderlichen Umfang. Der Kunde darf keine Unterlizenzen erteilen, das SH-Produkt Dritten nicht zugänglich machen und es nicht modifizieren; dekompilieren darf er es ausschließlich in den Grenzen von Art. 75 Abs. 2 UrhG. Die Lizenz erlischt mit Ende des Abonnements.
S2 Gebühren und Weiterentwicklung des Produkts. Die Abonnementgebühr ist monatlich im Voraus zahlbar, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt. Implementierung, Konfiguration und zusätzliche Arbeiten werden nach dem Auftrag oder nach Teil II abgerechnet. SH entwickelt das SH-Produkt weiter und kann seine Funktionen ändern, sofern dies die im Auftrag beschriebenen Funktionen nicht wesentlich einschränkt.
S3 Support und Verfügbarkeit. Für ein aus der Infrastruktur von SH bereitgestelltes SH-Produkt gelten Ziff. U3 und U4 wie für Hosting in Variante B, in dem im Auftrag angegebenen Paket, fehlt eine solche Angabe, im Paket Foundation. Gutschriften werden auf Basis der monatlichen Abonnementgebühr berechnet.
S4 Daten und Ergebnisse. SH erwirbt keine Rechte an den vom Kunden in das SH-Produkt eingegebenen Daten oder an den auf ihrer Grundlage generierten Ergebnissen. Soweit SH Rechte an den Ergebnissen zustehen, kann der Kunde diese uneingeschränkt nutzen, auch nach Ende des Abonnements. SH darf anonymisierte und aggregierte Daten über die Nutzung des SH-Produkts zu dessen Wartung und Weiterentwicklung verwenden.
S5 Laufzeit und Beendigung. Das Abonnement läuft für den im Auftrag angegebenen Zeitraum und verlängert sich um weitere Zeiträume gleicher Länge, sofern nicht eine Partei spätestens 30 Tage vor Ende des laufenden Zeitraums mitteilt, dass sie darauf verzichtet. Gibt der Auftrag keinen Zeitraum an, läuft das Abonnement auf unbestimmte Zeit, und jede Partei kann es mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Rechte des Kunden nach Ziff. U6 bleiben unberührt; der Auftrag kann eine anteilige Gebühr für die vorzeitige Beendigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Abonnements vorsehen. Nach Ende des Abonnements stellt SH dem Kunden seine Daten 30 Tage lang zum Herunterladen zur Verfügung und löscht sie anschließend dauerhaft.
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